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Satzung

Satzung

für den

Heimat- und Volkstracht-Erhaltungsverein Miesbach e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein nennt sich "Heimat- und Volkstracht-Erhaltungsverein Miesbach e. V."

Er hat seinen Sitz in Miesbach und ist Mitglied des Oberlandler Gauverbandes der Heimat- und Volkstrachtenvereine, Sitz Miesbach. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Miesbach am 8. Mai 1956 eingetragen worden. Der Verein ist vom Finanzamt Rosenheim mit Schreiben vom 21. September 1977 als gemeinnützig im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung eingestuft worden. Der Verein hat in seiner Geschichte den Namen mehrfach geändert und damit jeweils nach außen dokumentiert, was gerade im Bereich des Volks- und Brauchtums am stärksten bedroht war.

Am 4. April 1859 wird die "Gesellschaft Gemüthlichkeit" beim kgl. Amtsgericht Miesbach angemeldet (genehmigt am 6. April 1859). Am 17. September 1886 wird die "Gesellschaft Schuhplattler" beim kgl. Amtsgericht Miesbach angemeldet (genehmigt am 18. September 1886); das Vermögen der "Gesellschaft Gemüthlichkeit" geht samt der Fahne von 1862 an die "Gesellschaft Schuhplattler" über. Am 4. Oktober 1889 wird bei der Marktverwaltung Miesbach die Umbenennung in "Volkstrachtenverein" beantragt und das Bezirksamt Mies-bach genehmigt die "Statuten des Vereins zur Erhaltung der Volkstracht Miesbach" am 16. Oktober 1889. 1898 spaltet sich vom "Stammverein" der "Gebirgstracht-Erhaltungs-Verein Niederwaldeck" ab und 1905 entsteht der dritte Miesbacher Trachtenverein, der "GebirgsTracht-Erhaltungs-Verein Schlierachtaler Miesbach". Am 30. November 1933 schließen sich die zwei Vereine "Stamm" und "Niederwaldecker" freiwillig zusammen, dem sich später auch Mitglieder der "Schlierachtaler Miesbach" anschließen. Die Generalversammlung vom 4. Oktober 1934 legt als Namen "Heimat- und Volkstracht-Erhaltungs-Verein Miesbach 1886" fest.

Sämtliche Belege sind in schriftlicher Form vorhanden. Die Originale sind im Staatsarchiv München, im Stadtarchiv Miesbach bzw. im Vereinsarchiv aufbewahrt. Im Übrigen gibt es bereits schriftliche Unterlagen für eine lockere Vereinigung vor der Vereinsgründung 1859.

 § 2 Zweck

Aufgabe des Vereins ist es, die Volkskultur und das Brauchtum des Miesbacher Oberlandes, vor allem Tracht, Volksmusik, Volkslied, Tänze und Schuhplattler, Volkstum und Sitte, Heimatdialekt und Laienspiel zu erhalten und zu pflegen, die Heimatgeschichte zu fördern, sich für Denkmalpflege, heimischen Baustil und Volkskunst einzusetzen und die gewachsene Kulturlandschaft des Miesbacher Oberlandes zu bewahren. Der Verein setzt sich damit für Heimatpflege im umfassenden Sinn ein. Aufgabe des Vereins ist es außerdem, sich allen Einflüssen entgegenzustellen, die geeignet sich, den Sinn und Wert des heimatlichen Kulturgutes zu verflachen und zu untergraben. Zur Erreichung des Satzungszweckes ist u. a. die Erhaltung bzw. der Ausbau des Trachtenheimes ("Trachtenhütte"), das seit 1922 im Besitz des Vereins ist, notwendig.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist vollkommen unpolitisch.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitglieder teilen sich in

aktive Mitglieder,

passive Mitglieder

und Ehrenmitglieder.

Aktive Mitglieder sind solche, welche sich in irgendeiner Weise am Vereinsleben beteiligen, sei es nun in der Pflege des Gesangs, des Tanzes, der Musik oder des Theaterspiels. Sie sind angehalten, die Miesbacher Tracht auch außerhalb der Vereinsveranstaltungen zu tragen. Sie sollen sich mindestens einmal im Jahr bei einem öffentlichen Aufmarsch des Vereins beteiligen.

Passive Mitglieder unterstützen den Verein ideell oder/und finanziell. Sie sollen nach Möglichkeit die Veranstaltungen des Vereins besuchen.

Ehrenmitglieder können nur solche Mitglieder werden, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, sich um Heimat und Volkstum in herausragender Weise bemüht haben oder 40 Jahre dem Verein als Mitglied angehört haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschusses.

§ 4 Aufnahme

Als Mitglieder werden Personen ab dem 14. Lebensjahr aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter zustimmen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Bei Eintritt in den Verein werden die aktiven Jahre vor dem 14. Lebensjahr (z. B. Kinderplattlergruppe, Gesangsgruppe) auf die Dauer der Vereinsmitgliedschaft zusätzlich angerechnet. Jedes Mitglied ist aber selbst verpflichtet, den Nachweis dafür zu erbringen bzw. die entsprechenden Angaben gewissenhaft dem Ausschuss anzuzeigen.

§ 5 Austritt

Der Austritt aus dem Verein kann zum Ende eines jeden Jahres erfolgen, und zwar schriftlich oder mündlich gegenüber einem Vorstandsmitglied.

§ 6 Ausschluss

Gerichtliche Verurteilung und Bestrafung eines Mitgliedes wegen eines Verbrechens oder einer anderen strafbaren Handlung in Verbindung mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte haben den sofortigen Ausschluss aus dem Verein zur Folge, und zwar ohne jede Abstimmung darüber und ohne ein weiteres Rechtsmittel. Dauernde Unverträglichkeit eines Mitgliedes oder eine Einstellung und ein Verhalten, welches den Sinn und den Aufgaben des Vereins widerspricht, hat zunächst eine Mahnung und gegebenenfalls später den Ausschluss aus dem Verein zur Folge. Der Ausschluss muss vom Vereinsausschuss beschlossen und von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden. Weitere Rechtsmittel sind nicht möglich.

Ein Rückstand von zwei Jahresbeiträgen – trotz zweimaliger Aufforderung zur Bezahlung – hat den Ausschluss zur Folge, und zwar ohne Abstimmung darüber und ohne weitere Rechtsmittel.

§ 7 Beitrag

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrags bestimmt die Hauptversammlung.

 § 8 Vereinsorgane

Zur Führung des Vereins besitzt dieser

eine Vorstandschaft,

einen Ausschuss,

Kassenprüfer,

die Mitgliederversammlung.

 § 9 Vorstandschaft

Zur Vorstandschaft gehören:

1. Vorstand,

2. Vorstand

3. Vorstand

1. Schriftführer

1. Kassier,

1. Vorplattler,

1. Jugendvertreter

und – falls vorhanden – der zuletzt gewählte Ehrenvorstand.

Der Verein wird durch den 1., 2. und 3. Vorstitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jder hat Einzelvertretungsbefugnis.
Im Innververhältnis des Vereins gilt, dass die 2. und 3. Vorsitzenden nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden.

- Der Vorstand kann finanzielle Verpflichtungen bis zur Höhe von 1500,-- (eintausenfünfhundert) EUR pro Jahr wahrnehmen.
Darüber hinausgehende Beträge bis zu einer Summe von 5000,-- (fünftausend) EUR pro Jahr kann die Vorstandschaft beschließen.
Für weitere finanzielle Verpflichtungen bis zu einer Summe von 15000,-- (fünfzehntausend) EUR  pro Jahr ist der Ausschuss zuständig.

- Bei Grundstücksgeschäften und bei finanziellen Verpflichtungen über 15000,-- (fünfzehntausend) EUR muss die Mitgliederversammlung Beschluss fassen.

Die Einladung zur Vorstandssitzung muss schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 7 Tagen erfolgen. Bei eiligen Angelegenheiten entfällt die Frist; es kann hier auch mündlich eingeladen werden.

Der 1. Vorstand hat das Recht, weitere Personen zur Vorstandssitzung einzuladen. Diese sind allerdings nicht stimmberechtigt.

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn 4 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit relativer Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstands. Es wird offen abgestimmt. Beschlüsse der Vorstandschaft sind dem Ausschuss in der nächsten Sitzung mitzuteilen.

Der 1. Schriftführer hat über sämtliche Beschlüsse der Vorstandschaft, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung sowie über die Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins Protokoll zu führen. Die Jahresprotokolle sind vom 1. Vorstand und vom 1. Schriftführer zu unterzeichnen.

Der 1. Kassier besorgt die Kassenführung. Er hat darüber gewissenhaft Buch zu führen. Zu seinen Aufgaben gehört auch das rechtzeitige Einheben der Jahresbeiträge. Auf Verlangen der Vorstandschaft, des Ausschusses oder der Revisoren ist er verpflichtet, sofort Rechnung zu legen.

Gewählt werden können für die Vorstandschaft nur volljährige Mitglieder, ausgenommen 1. Vorplattler und 1. Jugendvertreter. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtszeit aus – ausgenommen die Position des Ehrenvorstands – oder ist dauernd verhindert, sein Amt wahrzunehmen, so wählt die nächste Mitgliederversammlung bzw. eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.

§ 10 Ausschuss

Zum Ausschuss gehören:

die Vorstandsmitglieder,

- falls vorhanden – weitere Ehrenvorstände,

2. Schriftführer,

2. Kassier,

2. Vorplattler,

2. Jugendvertreter,

1. Fähnrich

2. Fähnrich,

Hüttenwirtsleute,

1. Hüttenwart,

2. Hüttenwart,

Inventarwart,

Kleiderwart,

Volksmusikwart,

Theaterspielleiter,

zwei weibliche Beisitzer für Schalkfrauen,

ein weiblicher Beisitzer für Jugend,

zwei männliche Beisitzer,

Chronist,

Pressevertreter.

Falls es notwendig erscheint, kann die Mitgliederversammlung Positionen des Ausschusses streichen bzw. zusammenfassen, aber auch weitere Ausschussmitglieder wählen. Über die Reduzierung bzw. Erweiterung der Ausschussmitglieder ist allerdings vor der Abstimmung zu entscheiden. Falls ein Ausschussmitglied während der Wahlzeit ausscheidet oder seine Funktion nicht wahrnimmt, bestimmt die Vorstandschaft bis zur fälligen Neuwahl eine Ersatzperson.

Im Besonderen haben die Ausschussmitglieder folgende Aufgaben:

Der 2. Schriftführer hat dem 1. Schriftführer Beihilfe zu leisten, bei dessen Abwesenheit seit Amt zu vertreten – falls kein Pressevertreter gewählt wird – die Verbindung zur örtlichen Presse wahrzunehmen und den Aushang für Vereinsinformationen zu tätigen.

Der 2. Kassier vertritt den 1. Kassier bei dessen Verhinderung und unterstützt ihn bei seiner Aufgabe. Er hat die Mitgliederliste mit den entsprechenden Daten zu pflegen und ist zuständig für die Sterbekasse des Oberlandler Gauverbandes.

Der 1. und 2. Vorplattler sind verpflichtet, den Mitgliedern die altherkömmlichen Schuhplattler und Volkstänze zu lehren. Die Mitglieder sollen sich ihren Anordnungen bei den Proben fügen. Die Vorplattler sorgen auch für die Durchführung der Ehrentänze bei Teilnahme des Vereins bei einem Gastverein. Das gleiche trifft auf den Jugendleiter und seine Helfer für die Kindergruppe zu.

Der 1. und 2. Fähnrich sind nicht nur für das richtige Tragen, sondern auch für eine sorgfältige Aufbewahrung und Instandhaltung sämtlicher Vereinsfahnen und ihres Zubehörs verantwortlich.

Die Hüttenwirtsleute haben die Bewirtschaftung der "Trachtenhütte" in Absprache mit der Vorstandschaft durchzuführen. Sie haben einen Pachtvertrag abzuschließen. Sie sind auch für die Sauberkeit der "Trachtenhütte", soweit sie öffentlich zugänglich ist und für die Hüttenbewirtung notwendig ist (Aufenthaltsraum samt Inventar und Eingangsbereich, Toiletten, Getränkekeller usw.), verantwortlich.

Der Hüttenwart und der Inventarwart sind – nach Abgrenzung ihrer Aufgaben durch die Vorstandschaft – zuständig für den Außenbereich der Trachtenhütte, für die Inventarräume und das Vereinsinventar außerhalb der öffentlich zugänglichen Räume (z. B. Werkraum, Holzkeller, Bühne).

Der Kleiderwart ist zuständig für die vereinseigenen Trachtenteile.

Der Volksmusikwart hat die Aufgabe, die traditionellen und bodenständigen Volkslieder und Musikweisen an die interessierten Mitglieder weiterzugeben.

Der Theaterspielleiter hat die Aufgabe, bodenständige Theaterstücke mit einer Schar geeigneter Personen einzustudieren. Er trägt auch Sorge für das Theaterkammerl und den dort verwahrten Kleidern und für die Kulissen.

Die weiblichen Beisitzer nehmen sich besonders der Anliegen der weiblichen Mitglieder an. Sie helfen der Vorstandschaft auch beim Einsagen zum Ausrücken.

Die zwei männlichen Beisitzer sind in erster Linie mitverantwortlich für die Organisation von Großveranstaltungen, z. B. Gaufest in Miesbach, Goaßlschnalzen, Frühjahrssingen und für das Bodenschneidkreuz nach Auflösung des "Bodenschneidkreuzerrichtungsvereins" (vgl. § 19).

Der Chronist ist verpflichtet, zusammen mit den Schriftführern alle Materialien zur Vereins- und Trachtengeschichte zu sammeln und die Mitglieder und die Öffentlichkeit darüber zu informieren, z. B. durch Zeitungsartikel und Buchveröffentlichungen.

Der Pressevertreter gibt in Absprache mit den Schriftführern die Termine über Versammlungen und Veranstaltungen an die Presse in Miesbach bzw. an die überörtlichen Medien weiter. Er beliefert die Medien mit den notwendigen Informationen.

In Streitfällen grenzt die Vorstandschaft die Aufgabenbereiche der Ausschussmitglieder voneinander ab. Die Aufgabe des Ausschusses besteht auch in der Beratung der Vorstandschaft. Der Ausschuss entscheidet außerdem über alle Vereinsangelegenheiten, die ihm die Vorstandschaft zur Entscheidung vorlegt. Der Ausschuss kann bestimmen, dass Angelegenheiten der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden. Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorstands den Ausschlag. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder, darunter mindestens 4 Mitglieder der Vorstandschaft, anwesend sind. Es wird offen abgestimmt. Die Einladung zur Ausschusssitzung kann schriftlich erfolgen. In der Regel findet monatlich eine Ausschusssitzung statt.

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer (Revisoren). Ihre Amtszeit läuft gleich mit der Vorstandschaft und dem Ausschuss. Mitglieder der Vorstandschaft und des Ausschusses können nicht zu Revisoren gewählt werden. Eine Wiederwahl der Revisoren ist nur zweimal möglich. Scheiden Revisoren vorzeitig aus dem Amt aus oder sind verhindert, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit neue Revisoren. Die Revisoren sind verpflichtet, alle Jahresabschlüsse auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Zu ihrer Aufgabe gehört auch die Überprüfung des Inventars. Die Revisoren erstatten über die Prüfungen Bericht bei der Jahreshauptversammlung und beantragen vor der satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft die Entlastung der Kassiere. Die Revisoren haben das Recht, jederzeit die Kasse und Bücher zu revidieren.

 § 12 Mitgliederversammlung

Es finden mindestens zweimal im Jahr Mitgliederversammlungen statt, und zwar im Frühjahr und im Herbst. Einmal im Jahr findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung die Jahreshauptversammlung statt, bei der die Vorstandsmitglieder einen Jahresbericht erstatten. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags. Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in das Protokollbuch einzutragen. Satzungsänderungen müssen der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden. Diese hat über Satzungsänderungen abzustimmen. Für diese Abstimmung ist einfache Mehrheit notwendig. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Jahreshauptversammlung wählt die Vorstandschaft, den Ausschuss und die Revisoren. Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorstand in Absprache mit der Vorstandschaft einberufen und von ihm geleitet. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung erfolgt durch Ankündigung in der Heimatpresse und im Aushangkasten in üblicher Weise.

 § 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Innerhalb von 21 Tagen ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzusetzen, wenn dies

die Vorstandschaft beschließt,

der Ausschuss beschließt,

mindestens 30 Mitglieder dies schriftlich beim 1. Vorstand beantragen. Es gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Mitgliederversammlung.

 § 14 Wahlverfahren

Alle drei Jahre werden die Vorstandschaft, der Ausschuss und die Kassenprüfer gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder – ausgenommen des Ehrenvorstandes – erfolgt geheim mit Zetteln. Die Wahl der Ausschussmitglieder kann – falls die Hauptversammlung mit Stimmenmehrheit nicht anders entscheidet – in offener Abstimmung durch Handaufheben durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Die Wahl wird durch einen Wahlausschuss, der aus mindestens drei Personen besteht, durchgeführt. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Wahlausschuss in offener Abstimmung. Abwesende können nicht gewählt werden, außer sie haben vorher ihre schriftliche Zustimmung abgegeben.

§ 15 Vereinsvermögen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein wird ehrenamtlich geführt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Beim Ausscheiden eines Mitglieds oder bei Auflösung des Vereins besteht kein Anspruch auf geleistete Sacheinlagen, Mitgliedsbeiträge oder Spenden. In erster Linie ist es Aufgabe der Vorstandschaft und des Ausschusses, das Vermögen des Vereins zu verwalten und die Interessen des Vereins bei Behörden und anderen Stellen zu vertreten.

§ 16 Veranstaltungen und Beteiligung an Feiern und Beerdigungen

Vorstandschafts- und Ausschusssitzungen, Mitgliederversammlungen, Vereinsabende, Frühschoppen, Theateraufführungen, Plattlerproben usw. werden von der Vorstandschaft bzw. dem Vorstand bzw. dem Vorplattler bestimmt.

Alljährlich wird ein Vereinsjahrtag mit Kirchenzug und Gottesdienst zum Gedenken an die verstorbenen und gefallenen Mitglieder in ortsüblicher Weise abgehalten. Alle fünf Jahre – gerechnet ab 1994 (100. Wiederkehr der Kreuzerrichtung) – soll eine Bergmesse am Boden-schneidhaus stattfinden. Der Verein beteiligt sich an kirchlichen Hochfesten der Pfarrei Miesbach, wie z. B. Antlass (Fronleichnam), Patrozinium, Primizen usw. auf Einladung durch das Pfarramt. Auf Einladungen von Ortsvereinen und weiteren örtlichen Organisationen aus dem Stadtgebiet Miesbach beteiligt er sich nach Möglichkeit an deren besonderen Festlichkeiten. Der Verein rückt alljährlich zum Gaufest des Oberlandler Gauverbandes aus. Ferner rückt er zu besonderen Festlichkeiten der Paten- und Nachbarsvereine, an Leonhardi (mit Truhenwagen) und nach Einladung auch zu Festlichkeiten anderer Trachtenvereine – soweit möglich – aus. Auf Einladung durch die Stadtverwaltung beteiligt sich der Verein am Volkstrauertag in Miesbach und am Gedenkgottesdienst in Schweinthal/Wies. Der Verein beteiligt sich in angemessener Weise bei Beerdigungen von Mitgliedern bei rechtzeitiger Verständigung der Vorstandschaft. In der Regel rückt der Verein bei aktiven Mitgliedern mindestens mit einer Fahnenabordnung aus und legt als letztes Zeichen der Verbundenheit einen Kranz nieder. Bei passiven Mitgliedern rückt mindestens eine Fahnenabordnung aus.

§ 17 Trachtenhütte

Der Verein besitzt seit 1922 das Trachtenheim an der Schlierseer Straße, allgemein "Trachtenhütte" genannt. Die Trachtenhütte wird von den Hüttenwirtsleuten bewirtschaftet. Dafür haben sie mit der Vorstandschaft einen Vertrag abzuschließen. Die Trachtenhütte dient zur Erreichung des Satzungszweckes, z. B. für Plattlerproben, Mitgliederversammlungen usw. In Absprache mit der Vorstandschaft steht sie den Mitgliedern für besondere private Festlichkeiten, wie z. B. bei Geburtstagen, offen, da hier ebenfalls satzungsmäßige Zweckbindungen zu sehen sind, wie etwa das Auftreten der Plattlergruppe zu diesem Anlass. Die Benützung durch andere Vereine oder Organisationen muss sich in Grenzen halten und ist in erster Linie auf befreundete Korporationen zu beschränken, z. B. Gebirgsschützenkompanie, Haberer, Rundfunk (Volksmusikaufnahmen), städtische Veranstaltungen. Über die Benutzung entscheidet die Vorstandschaft. Eine Benutzung der Trachtenhütte ist nur im Einvernehmen von Vorstandschaft und Hüttenwirtsleuten möglich. Im Zweifelsfall entscheidet die Vorstandschaft.

Sollte eine Wohnung in die Trachtenhütte eingebaut werden, so kann nur ein Mitglied Mieter werden.

§ 18 Jugendgruppe

Kinder und Jugendliche können vor Erreichen des Aufnahmealters in der Jugendgruppe des Vereins mitwirken.

§ 19 Bodenschneidkreuz

Der Heimat- und Volkstracht-Erhaltungsverein Miesbach ist Besitzer des Bodenschneid-kreuzes, das 1894 aufgestellt wurde. Dazu gründeten Mitglieder des damaligen Volkstracht-Erhaltungs-Vereins Miesbach 1893 einen "Verein zur Errichtung eines Kreuzes auf der Bodenschneid", der die Mittel für das Eisenkreuz von acht Metern Höhe sammelte und sich 1898 auflöste. Die damaligen "Statuten" erlangten nachweislich die "obrigkeitliche Anerkennung und Genehmigung". Der damalige Kreuzerrichtungsverein war eine Einrichtung des Volkstracht-Erhaltungs-Vereins Miesbach. Aus der Tradition heraus fühlt sich der Verein verpflichtet, die Einrichtung des "Bodenschneid-Kreuzerrichtungs-Vereins" zu ermöglichen. Um die notwendigen Mittel für die Sanierung bzw. Neuerrichtung des Bodenschneid-Kreuzes zu erhalten, kann jederzeit der "Bodenschneid-Kreuzerrichtungs-Verein" mit zeitgemäßen Änderungen der "Statuten" von 1893 wieder aufleben. Mit Versammlungsbeschluss des Heimat- und Volkstracht-Erhaltungsvereins Miesbach e. V. wurden die "Statuten" am 3. März 1990 wieder eingesetzt, um die Neuerrichtung des Kreuzes für 1994 zu ermöglichen. Nach Abzahlung der anfallenden Kosten löst sich der "Bodenschneid-Kreuzerrichtungs-Verein" wieder auf und übergibt die Verantwortung für das Kreuz dem Verein. Sollten noch Gelder vorhanden sein, so sind diese für die jeweiligen Bergmessen am Bodenschneidhaus bzw. für anfallende Renovierungen zu verwenden. Es ist darüber getrennt Buch zu führen.

§ 20 Besondere Ehrungen

Eine besondere Auszeichnung ist die Ernennung eines ausscheidenden Vorstands zum Ehrenvorstand auf Grund besonderer Verdienste. Über die Ernennung zum Ehrenvorstand entscheidet die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung. Der Verein kann mehrere Ehrenvorstände haben. Der zuletzt ernannte Ehrenvorstand hat Sitz und Stimme in der Vorstandschaft und im Ausschuss. Die Vorstandschaft kann besonders verdiente Mitglieder durch besondere Ehrungen auszeichnen, z. B. Vereinsabzeichen in verschiedener Ausführungsform, Urkunden. Diese Ehrung geht in ihrer Bedeutung über die Ernennung zum Ehren-mitglied hinaus. Weitere Ehrungen, wie z. B. Hochzeiten, Geburtstage usw., obliegen der Vortandschaft.

§ 21 Vereinsgruß

Seit dem Zusammenschluss der beiden Vereine "Stamm" und "Niederwaldeck" 1933 gilt das altbayerische "Grüaß Gott" und "Pfüa(t) Gott" als selbstverständlich. Die früheren Vereinsgrüße "Gmüatli sama" der "Gesellschaft Gemüthlichkeit" (seit 1859), "Xund sama" der "Gesellschaft Schuhplattler" (1886-1889) und "Standhaft" des GTEV "Niederwaldeck" waren bis um 1950/60 üblich.

§ 22 Trachten

Im Miesbacher Oberland hat sich eine Vielfalt von Trachten entwickelt, die je nach Anlass, Jahreszeit, Alter, Stand usw. getragen werden. Aufgabe des Vereins ist es, diese Vielfalt der Trachten zu pflegen und auch außerhalb des Vereinsgeschehens lebendig zu erhalten. Beim Ausrücken sollte jedoch eine gewisse Gleichheitlichkeit bei den bestimmten Personenkreisen angestrebt werden. Für die Buben und / bzw. Mannerleut’ gelten folgenden Trachtenformen:

- Festtracht: Miesbacher Hut mit Vereinszeichen, Spielhahnfeder und Hutschmuck (echte Blumen), Miesbacher graue Joppe, kurze, grün oder gelb gestickte Lederhose in schwarzer Farbe in Miesbacher Art, grüne, ausgeschnittene Tuchweste mit Silberknöpfen und Kettl, Hosenträger, nach Möglichkeit mit Miesbacher Wappen im Steg, weißes Leinentrachtenhemd und blaues Bindl, lange, graue Strümpfe mit grünen Streifen im Umschlag, Miesbacher Halbschuhe.

Zur Tracht sollte keine Armbanduhr getragen werden, sondern eine Taschenuhr mit Kette.

- Halbtracht, d. i. statt der Lederhose eine lange schwarze Hose (auch sog. Stresemannhose), bei Beerdigungen, Trauertagen, hohen kirchlichen Festen (bei sehr kalter Witterung), Hochzeiten und usw.

Bei Trauerfall entfällt der Hutschmuck. Es wird ein schwarzes Bindl getragen.

- Die Lederbundhose ist fester Bestandteil der Tracht. Sie wird in erster Linie bei kalter Witterung und weniger festlichen Anlässen getragen.

- Miesbacher Bauerngwand für besonders festliche Anlässe:

schwarzer Scheibling (ohne Feder), schwarze Joppe in Miesbacher Machart, schwarze bzw. schwarzgeblumte Weste, lange schwarze Hose, die sog. "Vürigschnittene", Miesbacher Halbschuhe

Für die Dirndln bzw. Weiberleut’ gelten folgenden Trachtenformen:

- Leiblgwand bzw. Spenzergwand in weinroter Grundfarbe für die kleinen Miesbacher Dirndl bzw. Mitglieder der Jugendgruppe (nach Möglichkeit mit einem grünen Miesbacher Hut und Gamsbart)

- Spenzergwand mit Bollenkittel mit den Miesbacher Mustern und dem grünen Miesbacher Hut als einfache Tanztracht

- Miedergwand mit der Weißwäsch’ bzw. Stärkwäsch’ und dem grünen Miesbacher Hut, in erster Linie für weltliche Feste.

- Miedergwand mit der Seidenwäsch’ und dem Schnurhut, in erster Linie für hohe kirchliche Feste und besondere Vereinsfeste

- Antlassmiedergwand ohne Hut, dafür Kranzl, an besonderen kirchlichen Hochfesten wie z. B. Antlass, Hochzeiten

- Schalkgwand mit Schnurhut für Verheiratete. Am Hochzeitstag tragen Hochzeiterin und Ehrenmutter keinen Schnurhut, sondern ein Kranzl bzw. die Riegelhaube.

- Kirchengwand (Spenzerform) mit dem einfachen schwarzen Spitzhut

Zu allen Trachtenformen gehören geschnürte Miesbacher Halbschuhe. Ferner gehört zu den Frauentrachten ein Haarschopf. Zum Schalkgwand, zum Antlassmieder und zum Kirchengwand gehören schwarze Seidenstrümpfe bzw. Strumpfhosen. Zum Leiblgwand, zum Spenzergwand und zum Miedergwand mit der Seidenwäsch’ werden weiße Strümpfe getragen. Im Trauerfall werden in der Regel schwarze Spitzen bei der Seidenwäsch’ (Mieder) und beim Schalk ein schwarzes Seidenfürta getragen. Zum Kirchengwand gehört selbstverständlich ebenfalls ein schwarzes Fürta. Es dürfen nur echte Blumen im Mieder und Schalk getragen werden (ausgenommen die Seidenblume am Schnurhut).

§ 23 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann erst erfolgen, wenn der Verein nur mehr aus zehn aktiven Mitgliedern besteht. Das noch vorhandene Vereinsvermögen darf nur der Stadt Miesbach zufließen mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Jugendpflege oder der Heimatkultur zu verwenden.

§ 24 Schlussbemerkung

Der Heimat- und Volkstracht-Erhaltungsverein Miesbach e. V. ist sich seiner Verantwortung für die Volkskultur und das Brauchtum des Miesbacher Oberlandes bewusst, stammen doch u. a. die weiß-grünen Farben der Trachtenbewegung von der "Gesellschaft Gemüthlichkeit".

Die Miesbacher Tracht, die weltweite Trachtenbewegung und der Miesbacher Verein sind eng verbunden. Sie alle sind im Miesbacher Oberland und seiner Bevölkerung verwurzelt und stellen ein Stück Heimat dar.

Die Satzung vom 2. Oktober 1955 und ihre späteren Änderungen werden mit Inkraftreten dieser Satzung ungültig.

(Als Anhang wird eine Kurzzusammenfassung der Vorgeschichte des Vereins und der Vereinsgeschichte beigefügt.)

Der Vorstand ist ermächtigt, eventuelle Beanstandungen dieser Satzung durch das Registergericht Miesbach zu beheben.

Diese Satzung wurde von der Hauptversammlung am 30. November 1991 beschlossen.

 

Miesbach, 30. November 1991

gez. Gerhard Eichas    gez. Alfred Kölbl

1. Vorstand                  1. Schriftführer

 

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